BFH - Beschluß vom 28.04.2000
V B 180/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 28.04.2000 - Aktenzeichen V B 180/99

DRsp Nr. 2002/2425

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, wenn es im Streitfall nicht um im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfragen geht, sondern wenn die Entscheidung nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles abhängt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;