1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtordnung (FGO) müssen in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich darauf beschränkt, ihre von der Entscheidung des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung darzulegen und auf die Verfassungswidrigkeit des § 3b des Einkommensteuergesetzes hinzuweisen.
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