BFH - Beschluß vom 21.02.2002
XI B 39/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1035

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 21.02.2002 - Aktenzeichen XI B 39/01

DRsp Nr. 2002/7393

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, sofern diese nicht offenkundig ist.

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach dem vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das geänderte Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtordnung (FGO) müssen in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich darauf beschränkt, ihre von der Entscheidung des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung darzulegen und auf die Verfassungswidrigkeit des § 3b des Einkommensteuergesetzes hinzuweisen.