BFH - Beschluß vom 11.03.2002
XI B 125/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1037

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 11.03.2002 - Aktenzeichen XI B 125/00

DRsp Nr. 2002/10002

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten die steuerliche Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen für ihren Sohn A, der in den Streitjahren 1994 bis 1997 Schulen in Großbritannien besuchte, sowie von Studiengebühren, die für den Sohn B an die Universität Glasgow/Schottland gezahlt worden waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte das Schulgeld und die Studiengebühren weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, und vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918) und insbesondere das BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617), das zwischen den Beteiligten für den Veranlagungszeitraum 1992 ergangen ist. Auch wenn das Urteil die Kläger nicht zu überzeugen vermöge, habe der BFH hier doch ausführlich zu der streitigen Frage Stellung genommen. Schulgeld und Studiengebühren könnten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.