BFH - Beschluß vom 02.04.2002
VII B 66/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1308

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 02.04.2002 - Aktenzeichen VII B 66/01

DRsp Nr. 2002/10439

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Den Darlegungsanfordernissen hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht Genüge getan, wenn ein Stpfl. mit allgemein gehaltenen Formulierungen einer Reihe angeblich klärungsbedürftiger Rechtsfragen deutlich macht, dass keine konkrete Rechtsfrage geklärt werden soll, sondern im Grunde eine Stellungnahme des BFH nach Art eines Rechtsgutachtens angestrebt wird.3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, Rechtsfragen abstrakt zu klären.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach Angaben des Prozessbevollmächtigten im Jahre 1997 durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag der T GmbH & Co. KG und der E GmbH gegründet wurde. Die von der GbR im April 1999 abgegebene Gewinnfeststellungserklärung bezeichnete Dr. Q als Empfangsbevollmächtigten und die Gewerbesteuererklärung Dr. Q und T als Geschäftsführer.