BFH - Beschluss vom 17.02.2003
XI B 61/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 806

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen XI B 61/00

DRsp Nr. 2003/6102

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Grundfläche von Zubehör- und Nebenräumen sowie von Terrassen, die nachweislich nicht beruflich genutzt werden, bei der Berechnung des nicht abzugsfähigen Teils von BA mit einzubeziehen ist, wird mit der Behauptung, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung für alle Stpfl., die in ihrem EFH eine berufliche Praxis betreiben, nicht ausreichend dargelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.), der insoweit anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1567).