FG Niedersachsen, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 326/00
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
BFH, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen XI B 184/04
DRsp Nr. 2006/2046
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Die weitere bzw. erneute Klärung einer Rechtsfrage kann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.