Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 1993 bis 1995 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte vorwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater, die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Kläger gleichzeitig folgende sechs, meist luxuriöse Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hielt:
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