BFH - Beschluß vom 19.03.2002
IV B 50/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1145

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit von Luxus-Pkw im BV

BFH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen IV B 50/00

DRsp Nr. 2002/10062

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit von Luxus-Pkw im BV

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Da das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG "Aufwendungen" betrifft, können die AK (hier: für mehrere Pkw der Luxusklasse) allein nicht maßgebend sein.3. Angesichts der bisherigen Rspr. des BFH zur Angemessenheit von Kfz-Aufwendungen bedarf es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob allein der Umstand, dass die sechs Fahrzeuge (hier: Ferrari, Porsche, Bentley, Jaguar, Range Rover und Mini), die ein Steuerberater gleichzeitig zu seinem eigenen Gebrauch im BV hält, Serienfahrzeuge sind, und daher die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ausgeschlossen sein soll, schlüssiger und substantiierter Darlegungen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 1993 bis 1995 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte vorwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater, die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Kläger gleichzeitig folgende sechs, meist luxuriöse Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hielt: