BFH - Beschluß vom 21.02.2000
VII B 205/99
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 § 45a Abs. 2, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anrechnung von Ertragsteuer aufgrund Schätzung

BFH, Beschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen VII B 205/99

DRsp Nr. 2002/2437

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anrechnung von Ertragsteuer aufgrund Schätzung

1. Fragen auslaufenden Rechts können grundsätzlich die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht rechtfertigen (ständige BFH-Rspr. vgl. Beschl. v. 24.03.1998 - I B 105/97, BFH/NV 1998, 1255). 2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Beantwortung einer Frage ausgelaufenen Rechts für die Auslegung und Anwendung des Rechts in der Zukunft richtungsweisend sein kann und noch für eine Vielzahl von Fällen aus der Vergangenheit entscheidungserheblich ist. 3. Seit dem VZ 1996 ist eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer aufgrund Schätzung ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 § 45a Abs. 2, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;