BFH - Beschluß vom 17.05.2000
III B 71/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 § 33 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1352

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für Adoption als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen III B 71/99

DRsp Nr. 2000/7320

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für Adoption als außergewöhnliche Belastung

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BGH entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes i.d.R. mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 § 33 Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln.