Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden zu den Streitjahren 1983 und 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden zwei Kinderfreibeträge von je 432 DM berücksichtigt. Die Einkommensteuerbescheide ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, der mit Bescheiden vom 11. Juni 1986 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden die Bescheide hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (
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