BFH - Beschluß vom 07.06.2000
III B 30/00
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1364

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen schwerbehinderter Stpfl. als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III B 30/00

DRsp Nr. 2000/6495

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen schwerbehinderter Stpfl. als außergewöhnliche Belastung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, insbesondere dann, wenn es um die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen schwerbehinderter Stpfl. als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geht.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde behauptet lediglich eine grundsätzliche Bedeutung, legt sie hingegen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich einer genau bezeichneten Rechtsfrage substantiiert dar.

Der erkennende Senat hat die inhaltlich nahezu gleichlautende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bezüglich des Kalenderjahres 1997 mit Beschluss vom 21. September 1999 III B 50/99 (BFH/NV 2000, 425) als unzulässig verworfen.