Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde behauptet lediglich eine grundsätzliche Bedeutung, legt sie hingegen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich einer genau bezeichneten Rechtsfrage substantiiert dar.
Der erkennende Senat hat die inhaltlich nahezu gleichlautende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bezüglich des Kalenderjahres 1997 mit Beschluss vom 21. September 1999 III B 50/99 (BFH/NV 2000, 425) als unzulässig verworfen.
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