Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt sinngemäß vor, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, daß höchstrichterlich nicht entschieden sei, wie die Weigerung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beweiswürdigung zugänglich sei. Die Klägerin hat damit eine bestimmte Rechtsfrage noch hinreichend deutlich umrissen. Eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt gleichwohl nicht in Betracht, da diese nicht auch gemäß den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurde.
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