Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung und die Bezeichnung einer Divergenz entspricht.
1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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