BFH - Beschluß vom 25.07.2000
XI B 122/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1495

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 25.07.2000 - Aktenzeichen XI B 122/99

DRsp Nr. 2000/8383

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17). In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 63).

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Divergenz nicht durch Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze bezeichnet.