BFH - Beschluß vom 30.06.2000
XI B 87/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1491

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 30.06.2000 - Aktenzeichen XI B 87/99

DRsp Nr. 2000/8386

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Kläger bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt (z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1981 IV R 77/76, BFHE 135, 175, BStBl II 1982, 340) und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115, Rz. 61 f.). Das ist nicht geschehen.

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 17).