BFH - Beschluß vom 25.05.2000
V B 55/00
Normen:
AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1482

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen V B 55/00

DRsp Nr. 2000/8403

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, wenn es um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht. 2. Es liegt keine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor, wenn das FG erkennbar von der Rspr. des BFH ausgeht, diese aber - jedenfalls nach Meinung der Kl. - fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, die keine Zulassung der Revision rechtfertigen.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: