Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz
BFH, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen V B 55/00
DRsp Nr. 2000/8403
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz
1. Zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, wenn es um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht.2. Es liegt keine Divergenz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2FGO vor, wenn das FG erkennbar von der Rspr. des BFH ausgeht, diese aber - jedenfalls nach Meinung der Kl. - fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, die keine Zulassung der Revision rechtfertigen.