BFH - Beschluß vom 05.07.2000
IX B 60/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1344

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Drittaufwand; Darlehenszinsen von Ehegatten

BFH, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen IX B 60/98

DRsp Nr. 2000/7338

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Drittaufwand; Darlehenszinsen von Ehegatten

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH entschieden, dass die von einem Ehegatten gezahlten Schuldzinsen für ein von ihm aufgenommenes Darlehen, das zur Finanzierung von Aufwendungen für ein dem anderen Ehegatten gehörendes Grundstück verwendet worden ist, nicht als WK abziehbar sind. Dieser Beurteilung steht Art. 6 GG nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urt. v. 02.12.1999 - IX R 45/95, BStBl II 2000, 310 und XI R 21/96, BStBl II 2000, 312).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.