BFH - Beschluß vom 29.04.2002
VII B 143/01
Normen:
AO § 284 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 53 91 115 Abs. 2 Nr. 1 3 § 116 Abs. 3 § 119 Nr. 4 § 155 ; VwZG § 9 Abs. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eidesstattliche Versicherung; Zustellungsmängel bei Ladung

BFH, Beschluß vom 29.04.2002 - Aktenzeichen VII B 143/01

DRsp Nr. 2002/10068

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eidesstattliche Versicherung; Zustellungsmängel bei Ladung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach der FGO -Novelle.2. Die vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für das ab 01.01.2001 geltende neue Revisionszulassungsrecht der § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO weiter.3. Ein Zeitraum von ca. 5 Monaten zwischen dem ergebnislosen Vollstreckungsversuch und der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beseitigt weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO, noch ist er geeignet, zwingend einen Ermessensfehler der Vollstreckungsbehörde bei der Aufforderung zur Abgabe der Versicherung zu begründen.4. Ein Zustellungsmangel beim Hinterlassen des Benachrichtigungsscheins über die Niederlegung der Ladung zur mündlichen Verhandlung bei der örtlich zuständigen Poststelle wird geheilt, sodass die Ladung insgesamt als ordnungsgemäß anzusehen ist, wenn der Geladene den Benachrichtigungsschein später auffindet, die Ladung bei der Poststelle abholt und dadurch Kenntnis von dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hat.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 53 91 115 Abs. 2 Nr. 1 3 § 116 Abs. 3 § 119 Nr. 4 § 155 ; VwZG § 9 Abs. 1 ;

Gründe: