BFH - Beschluss vom 27.05.2002
VIII B 150/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen VIII B 150/01

DRsp Nr. 2002/13492

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht dadurch begründet, dass der BFH eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation noch nicht entscheiden hat.2. Im Verfahren der NZB kann ein Kl. mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gehört werden.3. Die bloße Kommentierung von zwei FG-Entscheidungen unter Erhebung von Zweifeln an deren inhaltlicher Richtigkeit reicht nicht aus, die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung für die Sicherung einer einheitlichen Rspr. darzutun.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 --im Folgenden: FGO n.F.--).