BFH - Beschluß vom 23.03.2000
VII B 299/99
Normen:
EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2, 2913/92 Art. 220 Abs. 2 lit. b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1261

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erkennbarkeit eines zollamtlichen Irrtums

BFH, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen VII B 299/99

DRsp Nr. 2000/6005

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erkennbarkeit eines zollamtlichen Irrtums

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Frage, nach welchen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ob ein zollamtlicher Irrtum für den Abgabenschuldner erkennbar war oder nicht, so zu beantworten ist, dass es insoweit auf eine konkrete Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ankommt, wobei namentlich (nicht nur) die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2, 2913/92 Art. 220 Abs. 2 lit. b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte Kfz ein, die ihr "CIF X (Niederlande)" bzw. "CIF Y (Belgien)" geliefert wurden.