I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Steuerbescheid vom ... Mineralölsteuer in Höhe von ... DM nach, weil die Mineralölentnahmen in der Zeit vom 4. bis 13. Juni 1986 aus dem Steuerlager der Klägerin nicht als Dieselkraftstoff, sondern als mittelschweres Öl zu versteuern gewesen seien. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch setzte das HZA mit der Einspruchsentscheidung die zu erhebende Mineralölsteuer auf ... DM herab. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Den am ... gestellten Billigkeitsantrag lehnte das HZA ab.
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