BFH - Beschluß vom 21.09.2000
XI B 3/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 200

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage

BFH, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen XI B 3/00

DRsp Nr. 2000/9916

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Rechtserheblichkeit der Rechtsfrage

Ist eine Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, kann keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegeben sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: