Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Feststellungsbescheid; Bindungswirkung
BFH, Beschluß vom 30.10.2000 - Aktenzeichen V B 89/00
DRsp Nr. 2001/4619
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Feststellungsbescheid; Bindungswirkung
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Nach ersatzloser Aufhebung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheides oder nach Erlass eines sog. negativen Feststellungsbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO ist die gebotene Anpassung der Folgebescheide in weitgehendem Umfang zuzulassen.3. Die Bedeutung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen Grundlagen- und Folgebescheid gebietet es, seinen Anwendungsbereich auch auf Fälle zu erstrecken, in denen ein zur Tatbestandsverwirklichung i.S.v. § 38AO gehörender Sachverhalt, der zunächst in einem Grundlagenbescheid geregelt war, durch dessen Aufhebung oder Änderung aus dessen Regelungsbereich ausgegliedert und damit aus der Bindung entlassen wird.