BFH - Beschluß vom 30.10.2000
V B 89/00
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 733

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Feststellungsbescheid; Bindungswirkung

BFH, Beschluß vom 30.10.2000 - Aktenzeichen V B 89/00

DRsp Nr. 2001/4619

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Feststellungsbescheid; Bindungswirkung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Nach ersatzloser Aufhebung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheides oder nach Erlass eines sog. negativen Feststellungsbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist die gebotene Anpassung der Folgebescheide in weitgehendem Umfang zuzulassen. 3. Die Bedeutung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen Grundlagen- und Folgebescheid gebietet es, seinen Anwendungsbereich auch auf Fälle zu erstrecken, in denen ein zur Tatbestandsverwirklichung i.S.v. § 38 AO gehörender Sachverhalt, der zunächst in einem Grundlagenbescheid geregelt war, durch dessen Aufhebung oder Änderung aus dessen Regelungsbereich ausgegliedert und damit aus der Bindung entlassen wird.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: