BFH - Beschluß vom 21.07.2000
V B 57/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3, § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 212

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fördermittel für Kompostierungsanlage

BFH, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen V B 57/00

DRsp Nr. 2000/9938

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Fördermittel für Kompostierungsanlage

1. Hat das FG festgestellt, ein Landkreis habe ein bestimmtes Interesse an der Errichtung einer Kompostierungsanlage gehabt, weil die Abfallentsorgung zu seinen Aufgaben gehört und er die Gebühreneinnahme für die Kompostierung beanspruchen konnte, hat es den für den Leistungsaustausch rechtserheblichen konkreten Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung bejaht. 2. Gem. § 118 Abs. 2 FGO ist die Revisionsinstanz an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3, § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, errichtete im Streitjahr 1992 eine Kompostierungsanlage. Dafür erhielt einer ihrer Gesellschafter, der Landkreis X (Landkreis), Mittel des Landes Niedersachsen, die er in Höhe von ... DM an die Klägerin weiterreichte.