BFH - Beschluss vom 25.03.2010
X B 165/09
Normen:
AO § 173; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1464
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1675/09

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Fall der Frage einer Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheids aufgrund einer Eingabe einer falschen Kennziffer in der Anlage R i.R.d. Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen X B 165/09

DRsp Nr. 2010/9598

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Fall der Frage einer Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheids aufgrund einer Eingabe einer falschen Kennziffer in der Anlage R i.R.d. Steuererklärung

1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen, die den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) entspricht und weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze verstößt, gehört zu den tatsächlichen Feststellungen des FG, die den BFH grundsätzlich binden. 2. NV: Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren begründen keinen Verfahrensmangel i.S.d. Revisionszulassungsrechts.

Normenkette:

AO § 173; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen ebenfalls nicht vor.

1.

a)