BFH - Beschluß vom 08.02.2000
I B 61/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 964

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; mehrere unabhängig voneinander tragende Entscheidungserwägungen

BFH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen I B 61/99

DRsp Nr. 2000/4689

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; mehrere unabhängig voneinander tragende Entscheidungserwägungen

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn das FG seine Entscheidung auf mehrere unabhängig voneinander tragende Erwägungen gestützt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer Rückstellung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr (1991) ein ...unternehmen, das sie von der K-KG angepachtet hatte. Die K-KG hatte ihrerseits das Betriebsgebäude, eine in den Jahren 1961 bis 1965 errichtete Halle, von der S-KG gepachtet. Bei der Halle handelte es sich um eine freitragende Stahlbetonkonstruktion von 144 m Länge und 63 m Breite, deren Dach durch mehrere "Untergurt-Zugbänder" gestützt wurde.