Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz
BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen IX B 53/99
DRsp Nr. 1999/8613
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer in der Rspr. geklärten Frage.2. Neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nur im Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge erhoben werden.