BFH - Beschluß vom 27.07.2000
VII B 128/99
Normen:
FGO § 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 182

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; notwendige Beiladung

BFH, Beschluß vom 27.07.2000 - Aktenzeichen VII B 128/99

DRsp Nr. 2000/9945

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; notwendige Beiladung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Ist im Rahmen eines Bescheides über Milch-Garantiemengenabgabe der Rechtsstreit davon abhängig, ob der Kl. oder seine Tochter Erzeuger der Milchmenge war, ist kein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit i.S.v. § 60 Abs. 3 FGO gegeben, das eine notwendige Beiladung der Tochter notwendig machen würde. Insoweit handelt es sich nur um die Würdigung eines Sachverhalts als Grundlage für eine zu treffende Entscheidung, ohne dass dadurch selbst unmittelbar Rechtsverhältnisse der Tochter gestaltet würden. 3. War eine Tatsache nicht entscheidungserheblich, so kann darauf kein Verfahrensmangel gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: