BFH - Beschluß vom 11.07.2000
VII B 23/00
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 3 und Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Nichtvorlage des Beförderungspapiers

BFH, Beschluß vom 11.07.2000 - Aktenzeichen VII B 23/00

DRsp Nr. 2000/8411

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Nichtvorlage des Beförderungspapiers

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. "Beförderungspapier" nach Art. 18 Abs. 3 EWGV 3665/87 ist die Urkunde, die über den den Transport betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist. 3. Es ist nicht möglich, das Beförderungspapier durch ein anderes Dokument zu ersetzen. Denn die Bedeutung des Papiers liegt in der Gewährleistung, dass die nämliche wie die im Ausfuhrmitgliedsstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsland ankommt.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 3 und Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: