I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1985 ein Gerüstbau-Unternehmen. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vorsteuerbeträge aus mehreren Rechnungen zweier "Subunternehmer" nicht zum Abzug zu: die Vorsteuer aus Rechnungen des S deswegen nicht, weil dieser selbst gegenüber der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft erklärt habe, er habe keine Gerüstbau-Leistungen erbracht und Geld für die Ausstellungen der Blankoquittungen bzw. Rechnungen erhalten; die Vorsteuer aus Rechnungen der E (nur deshalb) nicht, weil sie keine hinreichenden Leistungsbezeichnungen enthielten.
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