BFH - Beschluß vom 22.03.2002
III B 145/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 810

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung; nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluß vom 22.03.2002 - Aktenzeichen III B 145/01

DRsp Nr. 2002/6344

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung; nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Die Frage, ob die Neuregelung des § 623 ZPO zu einer Erweiterung der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Scheidungskosten geführt hat, kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn die geltend gemachten Kosten nicht zu einer Scheidungsfolgesache gehören, die nach § 623 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden ist.2. Nur wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, ist ein Urteil nicht mit Gründen versehen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Revision nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage auch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.