BFH - Beschluss vom 24.02.2003
III B 117/02
Normen:
FGO §§ 82 94 115 Abs. 2 ; ZPO §§ 164 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 810

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen III B 117/02

DRsp Nr. 2003/6476

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Verfahrensmangel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Einwände, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, wozu auch die Beweiswürdigung durch das FG gehört, sind grds. nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren.3. Zu den Anforderungen an den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.4. Beanstandet ein Kl. die unvollständige Protokollierung einer Zeugenaussage, so muss er zusätzlich darlegen, dass er von der Möglichkeit der Protokollberichtigung Gebrauch gemacht hat. Ein Antrag auf Protokollergänzung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.5. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die fehlerhafte Nichteinvernahme eines Zeugen.

Normenkette:

FGO §§ 82 94 115 Abs. 2 ; ZPO §§ 164 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.