BFH - Beschluß vom 17.04.2002
III B 164/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1028

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; sog. Opfergrenze - Ungleichbehandlung ehelicher/nichtehelicher Lebensgemeinschaften

BFH, Beschluß vom 17.04.2002 - Aktenzeichen III B 164/01

DRsp Nr. 2002/7403

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; sog. Opfergrenze - Ungleichbehandlung ehelicher/nichtehelicher Lebensgemeinschaften

1. Die zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Grundsätze zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage gelten auch für § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. weiter.2. Der bloße Hinweis, die Grundsätze zur sog. Opfergrenze seien nicht anzuwenden, weil es für eine unterschiedliche Behandlung der Unterhaltsleistungen gegenüber Ehegatten einerseits und gegenüber der nichtehelichen Mutter und langjährigen Lebensgefährtin andererseits an einem sachlichen Differenzierungskriterium fehle und der weitere Hinweis auf gesellschaftspolitische Veränderungen und eine zwischenzeitliche Akzeptanz nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit mehreren Kindern als Familie ist nicht geeignet, ein Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen.

Gründe:

Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).