BFH - Beschluß vom 23.03.2000
VIII B 69/99
Normen:
EStG § 15a ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1346

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Tätigkeitsvergütung als Gewinn i.S.v. § 15 a Abs. 2 EStG?

BFH, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen VIII B 69/99

DRsp Nr. 2000/6489

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Tätigkeitsvergütung als Gewinn i.S.v. § 15 a Abs. 2 EStG ?

1. Ein bloßes Umschreiben des Prozessstoffes oder der Hinweis auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte, die nach Ansicht des Beschwerdeführers im Rahmen einer Revisionsentscheidung zu berücksichtigen wären, reichen nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. 2. Der Hinweis der Beschwerdeschrift, im Unterschied zu Krediten "fehle es bei Tätigkeitsvergütungen an Sonder-BV" ist nicht nur materiell-rechtlich unzutreffend sondern auch nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen.

Normenkette:

EStG § 15a ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.