BFH - Beschluß vom 17.05.2000
III B 26/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1352

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

BFH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen III B 26/00

DRsp Nr. 2000/6494

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge und an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde rügt keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abweichend von dem durch das Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt vortragen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 2 FGO ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992). Die Beschwerde hat hinsichtlich der Feststellungen des FG auch keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.