Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde rügt keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abweichend von dem durch das Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt vortragen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 2 FGO ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992). Die Beschwerde hat hinsichtlich der Feststellungen des FG auch keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.
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