BFH - Beschluß vom 30.09.1998
X B 28/98
Normen:
AO § 162 ; FGO § 73 Abs. 1 § 104 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 491

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz; Sachverständigenbeweis bei Schätzung

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen X B 28/98 - Aktenzeichen X B 29/98

DRsp Nr. 1999/843

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz; Sachverständigenbeweis bei Schätzung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 3. Eine Schätzung als solche kann nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein, weil sie sich nicht auf Tatsachenfeststellungen beschränkt.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 73 Abs. 1 § 104 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg - teils, weil sie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.), desgleichen diejenigen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist (16. Januar 1998) vorgebracht wurden (Gräber, aaO., § 115 Rz. 55).