Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg - teils, weil sie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.), desgleichen diejenigen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist (16. Januar 1998) vorgebracht wurden (Gräber, aaO., § 115 Rz. 55).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|