Die Beschwerde ist unzulässig. Die von der Klägerin vorgelegte Begründung der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) hätte das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) berücksichtigen müssen, enthält keine schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO. Abgesehen davon, daß das Gesetzgebungsverfahren für dieses Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG noch nicht abgeschlossen war, würde die Nichtanwendung einer gesetzlichen Vorschrift keinen Verfahrensmangel, sondern eine Verletzung materiellen Rechts bedeuten.
2. Die Klägerin hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.
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