BFH - Beschluß vom 24.02.1999
VIII B 50/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1220

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen (Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen)

BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 50/98

DRsp Nr. 1999/6118

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen (Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen)

Auch in Fällen, in denen geltend gemacht wird, die für die Besteuerung maßgebenden Rechtsnormen seien verfassungswidrig (Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen), erfordert die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass den Kl. im Falle der Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Rechtslage das zu gewähren wäre, was ihnen das (einfache) Gesetz vorenthält. Denn nur dann käme eine Richtervorlage nach Art. 100 GG in Betracht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.