BFH - Beschluß vom 31.05.2000
IV B 3/99
Normen:
EStG § 15 ; HGB §§ 5 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1459

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verhältnis Steuerrecht - bürgerliches Recht - Strafrecht

BFH, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen IV B 3/99

DRsp Nr. 2000/7384

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verhältnis Steuerrecht - bürgerliches Recht - Strafrecht

1. Die Frage, ob das Steuerrecht das bürgerliche Recht und das Strafrecht durchbricht und verdrängt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Abgesehen davon, dass die FG an die Beurteilung der Strafgerichte nicht gebunden sind, wird das auch aus § 41 Abs. 1 AO deutlich, der gerade die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts als unerheblich für die Besteuerung ansieht. 2. Die Handelsregistereintragung gehört nicht zu den notwendigen Voraussetzungen der Scheinkaufmannschaft. Über die §§ 5 und 15 HGB hinausgehend, die nur die dort umschriebenen Sachverhalte regeln, ist die Lehre vom Scheinkaufmann allgemein anerkannt. Danach kann auch ein sich als Kaufmann gerierender Geschäftsinhaber (Scheinkaufmann) Gesellschafter einer stillen Gesellschaft sein.

Normenkette:

EStG § 15 ; HGB §§ 5 15 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Im Streitfall greift keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe durch.