Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage
BFH, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen I B 111/01
DRsp Nr. 2002/18531
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage
Hat der BFH die grds. erachtete Frage bereits mehrfach entschieden, bedarf es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung schlüssigen Vorbringens, dass und weshalb trotz dieser Rspr. im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung eine weitere Entscheidung des BFH zu der genannten Frage erforderlich ist.