BFH - Beschluß vom 16.02.2000
III B 23/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 878

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen als Verfahrensmangel?

BFH, Beschluß vom 16.02.2000 - Aktenzeichen III B 23/99

DRsp Nr. 2000/3721

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen als Verfahrensmangel?

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Rüge, das FG habe widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder den vorgetragenen Sachverhalt widersprüchlich gewürdigt, betrifft einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils und nicht einen Verfahrensfehler.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Bei den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Mängeln handelt es sich entweder nicht um Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder die Rügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Klägerin hält es für entscheidend, ob ihre Tätigkeit vom 2. September 1990 bis zum 31. Dezember 1992 in Westberlin als Beschäftigung i.S. des § 23 Nr. 4 Buchst. a letzter Satz des Berlinförderungsgesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665) anzusehen ist, weil das zugrunde liegende Dienstverhältnis vor dem 3. Oktober 1990 begründet worden sei.