Die Beschwerde ist unzulässig.
Bei den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Mängeln handelt es sich entweder nicht um Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder die Rügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Die Klägerin hält es für entscheidend, ob ihre Tätigkeit vom 2. September 1990 bis zum 31. Dezember 1992 in Westberlin als Beschäftigung i.S. des § 23 Nr. 4 Buchst. a letzter Satz des Berlinförderungsgesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665) anzusehen ist, weil das zugrunde liegende Dienstverhältnis vor dem 3. Oktober 1990 begründet worden sei.
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