BFH - Beschluß vom 15.03.2000
IV B 79/99
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1212

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen IV B 79/99

DRsp Nr. 2000/6388

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Enthält ein Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeht, weder konkretes Vorbringen zum Streitgegenstand noch - zumindest konkludent - die Rüge fehlerhaften Verfahrens, ergeben sich für das Gericht keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten.

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

1. Die Rüge grundsätzlicher Bedeutung ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend erhoben worden.