Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art.
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
1. Die Rüge grundsätzlicher Bedeutung ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend erhoben worden.
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