BFH - Beschluß vom 28.02.2000
I B 126/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 989
GmbHR 2000, 741

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zahlung von Überstundenvergütungen an mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen I B 126/98

DRsp Nr. 2000/4992

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zahlung von Überstundenvergütungen an mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ob die Grundsätze der BFH-Urt. v. 19.03.1997 - I R 75/96 (BStBl II 1997, 577) und v. 08.04.1997 - I R 66/96 (BFH/NV 1997, 804) auch auf Fälle zu übertragen sind, in denen Vergütungen für Überstunden nicht an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden sondern an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. 1. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH, die Kundendienstleistungen erbringt-- waren in den Jahren 1995 und 1996 (Streitjahre) mit jeweils gleichen Anteilen am Stammkapital A und B. Beide waren auch die alleinigen Geschäftsführer der Klägerin. Aufgrund schriftlicher Anstellungsverträge, die bereits vor den Streitjahren abgeschlossen worden waren, erhielten sie für ihre Tätigkeiten als Geschäftsführer neben einem Festgehalt und Weihnachts- und Urlaubsgeld auch Überstundenvergütungen. Diese betrugen pro Jahr zwischen 21 v.H. und 26 v.H. der jährlichen Gesamtvergütungen.