I. 1. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH, die Kundendienstleistungen erbringt-- waren in den Jahren 1995 und 1996 (Streitjahre) mit jeweils gleichen Anteilen am Stammkapital A und B. Beide waren auch die alleinigen Geschäftsführer der Klägerin. Aufgrund schriftlicher Anstellungsverträge, die bereits vor den Streitjahren abgeschlossen worden waren, erhielten sie für ihre Tätigkeiten als Geschäftsführer neben einem Festgehalt und Weihnachts- und Urlaubsgeld auch Überstundenvergütungen. Diese betrugen pro Jahr zwischen 21 v.H. und 26 v.H. der jährlichen Gesamtvergütungen.
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