BFH - Beschluß vom 04.02.2000
VII B 173/99
Normen:
AO § 46 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1321

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zahlungsanweisung an die Finanzbehörde

BFH, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen VII B 173/99

DRsp Nr. 2000/5907

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zahlungsanweisung an die Finanzbehörde

1. Die Fragen, ob der Finanzbehörde bei der Befolgung einer Zahlungsanweisung ein Ermessensspielraum zusteht, an wen sie auszahlt und nach welchen Vorschriften sich die verfahrensrechtliche Behandlung einer Zahlungsanweisung richtet und ob eine Zahlungsanweisung rechtswirksam nur in der Form des § 46 Abs. 3 AO abgegeben werden kann, haben keine grundsätzliche Bedeutung, da sie eindeutig durch die Rspr. des BFH geklärt sind. 2. Nach ständiger BFH-Rspr. erbringt das FA, wenn es aufgrund einer Zahlungsanweisung an einen Dritten leistet, eine Leistung an den nach materiellem Steuerrecht erstattungsberechtigten Leistungsempfänger. 3. Eine Zahlungsanweisung unterliegt nicht den in § 46 Abs. 3 AO genannten Formerfordernissen.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: