BFH - Beschluss vom 17.05.2006
VIII B 130/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1478
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5485/04

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 17.05.2006 - Aktenzeichen VIII B 130/05

DRsp Nr. 2006/19110

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Ist über eine Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.