Die Beschwerde ist teils nicht zulässig erhoben, im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb insgesamt zurückzuweisen.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art.
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