BFH - Beschluß vom 02.01.2002
I B 73/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 679

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 02.01.2002 - Aktenzeichen I B 73/00

DRsp Nr. 2002/4753

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensmängel

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.3. Wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG habe den Sachverhalt von sich aus aufklären müssen, ist anzugeben, wo Tatsachen vortragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Ferner ist darzustellen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus der Ausschöpfung dieser Beweismittel für die Vorentscheidung noch ergeben hätten.

Gründe:

Die Beschwerde ist teils nicht zulässig erhoben, im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie war deshalb insgesamt zurückzuweisen.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).