BFH - Beschluss vom 14.05.2002
VII B 52/01
Normen:
AO § 284 Abs. 3 § 249 § 95 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

BFH, Beschluss vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VII B 52/01

DRsp Nr. 2002/13489

Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Angesichts der Rspr. des BFH, dass sich die Behörde in ihrem Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO weder auf die Erklärungen und Darlegungen des Vollstreckungsschuldners zu seiner Vermögenslage, noch auf die Möglichkeit einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung verweisen lassen muss, hätte der Kl. darlegen müssen, aus welchem Grunde er eine erneute Entscheidung des BFH für notwendig hält, obwohl dieser sich bereits mit der Kritik an seiner Rechtsauffassung und dem Für und Wider der unterschiedlichen Standpunkte auseinandergesetzt hat.3. Die Vorschrift des § 284 Abs. 3 Satz 2 AO im Zusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift räumt der Behörde die Möglichkeit ein, selbst dann noch von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen, wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis bereits abgegeben hat. Aufbau und Struktur des § 284 Abs. 3 AO tragen daher dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ausreichend Rechnung.