BFH - Beschluss vom 18.03.2010
X B 124/09
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EStG a.F. § 7g Abs. 1; EStG a.F. § 7g Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1278
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1601/07

Grundsätzliche Bedeutung einer die Voraussetzungen von § 7g Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. betreffenden Rechtsfrage für die Auslegung der Nachfolgevorschrift des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG; Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer voraussichtlichen Investition i.S.v. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen X B 124/09

DRsp Nr. 2010/8513

Grundsätzliche Bedeutung einer die Voraussetzungen von § 7g Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. betreffenden Rechtsfrage für die Auslegung der Nachfolgevorschrift des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG; Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition i.S.v. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG

1. NV: Eine Rechtsfrage kann bei ausgelaufenem Recht grundsätzlich bedeutsam sein, wenn sich die gleiche Rechtsfrage auch bei der Nachfolgeregelung stellt. 2. NV: Im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition zu stellen sind, enthält § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n. F. andere Anforderungen als die Vorgängervorschrift des § 7g Abs. 3 EStG a. F.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EStG a.F. § 7g Abs. 1; EStG a.F. § 7g Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

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