BFH - Beschluss vom 08.07.2010
VIII B 33/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4415/07

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage bei fehlender Klärungsbedürftigkeit der Frage im angestrebten Revisionsverfahren

BFH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 33/09

DRsp Nr. 2010/21373

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage bei fehlender Klärungsbedürftigkeit der Frage im angestrebten Revisionsverfahren

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Eine Frage hat nämlich schon dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; vom 5. Juni 2003 X B 115/02, BFH/NV 2003, 1340). An dieser Klärungsfähigkeit fehlt es im Streitfall hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage,

"ob ein Einkommensteuerbescheid in Bezug auf Feststellungen eines rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheids zu einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten eines Gesellschafters gemäß § 32a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Folgebescheid im Sinne der Abgabenordnung ist".