BFH - Beschluss vom 08.07.2005
XI B 32/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1859
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1861/01

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit

BFH, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen XI B 32/03

DRsp Nr. 2005/12794

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss insbesondere klärungsbedürftig sein. Daran fehlt es, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).